Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

mediaBOX TV GmbH
Birkenstr. 93
85452 Eichenried

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Rolf Pietschmann
Dr. Markus Kink

Registereintragung
Registergericht München HRB 205432
USt-IdNr.: DE289209423

 

 

1. Geltungsbereich und Einschränkung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der mediaBOX TV GmbH zu Kunden und Lieferanten (im Folgenden genannt: „Vertragspartner“) ausschließlich in ihrer gültigen Fassung, es sei denn, dass hiervon abweichende Regelungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen der Vertragspartner erkennt die mediaBOX TV GmbH selbst bei deren Kenntnis nicht an, außer sie hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Rechte

a) Die mediaBOX TV GmbH produziert als Film- und Fernsehproduktion audiovisuelle Inhalte. Grundsätzlich sind alle Inhalte durch das Urheberrecht geschützt.

b) Der Vertragspartner erhält die vollen Leistungsschutz und Verwertungsrechte am Endprodukt (z.B. Imagefilme, Roughcuts, Sendebeiträge, Podcasts, etc…). Die Urheber-, Bearbeitungs-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechte am Rohmaterial verbleiben in vollem Umfang bei der mediaBOX TV GmbH.

c) Leistungsschutz und Verwertungsrechte nach Ziffer 2b werden dem Vertragspartner erst mit vollständiger Bezahlung der zugehörigen Rechnung eingeräumt. Vorläufig eingeräumte Nutzungsrechte erlöschen, sofern die Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird.

d) Alle Ideen, Storylines und Konzepte (nachfolgend zusammengefasst als Konzepte), die während des Planungs- und Konzeptionsprozesses entstehen, unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht. Insbesondere Konzepte, die nicht umgesetzt werden, z.B. im Rahmen von Ausschreibungen und Präsentationen, dürfen nicht ohne schriftliche Bestätigung seitens der mediaBOX TV GmbH von Dritten umgesetzt werden.

e) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, besteht Einvernehmen darüber, dass die mediaBOX TV GmbH Endprodukte im Sinne der Ziffer 2b und Teile des Rohmaterials zum Zwecke der Eigenwerbung nutzen darf.

f) Die für bestimmte Zwecke erstellten Texte (Pressemitteilungen, Pressetexte, Fachartikel, und Ähnliches, etc.) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für den unmittelbar erstellten Zweck verwendet werden. Darüber hinaus gehende Verwertungen müssen individualvertraglich geregelt werden, bzw. bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.

g) Texte, Videos und Bilder, die auf der Homepage der mediaBOX TV und in deren Social Media Kanälen veröffentlicht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Ausnahmen sind mit einem ausdrücklichen Vermerk versehen.

3. Vertragserfüllung

a) Für jede Produktion erstellt die mediaBOX TV GmbH einen detaillierten und verbindlichen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot, das erst durch die schriftliche Bestätigung des Vertragspartners angenommen wird (E-Mail genügt). In der Regel hält sich die mediaBOX TV GmbH zwei Monate an das Angebot gebunden.

b) Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag ist ein verbindlicher Kostenrahmen innerhalb dessen eine Produktion umgesetzt wird.

c) Alle Angebote enthalten, sofern nicht auf dem einzelnen Angebot anders ausgewiesen, zwei Änderungsschleifen.* Alle darüber hinaus gehenden Änderungen werden halbtagesgenau nach Aufwand berechnet. 

4. Zahlungsmodalitäten

a) Die mediaBOX TV GmbH kann grundsätzlich Vorschüsse auf zu erbringende Leistungen verlangen.

b) Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen zu bezahlen. Maßgeblich ist der Eingang des jeweiligen Betrages bei der mediaBOX TV GmbH.

c) Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn innerhalb der 14-Tages-Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen ist. Die mediaBOX TV GmbH ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Weiter ist die mediaBOX TV GmbH berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro zu verlangen, die auf einen geschuldeten Ersatz des Verzugsschadens anzurechnen ist, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

d) Für Mehrkostenforderungen infolge von genehmigten Änderungswünschen des Vertragspartners (vgl. Ziffer 5) gelten die Regelungen dieser Ziffer entsprechend, wobei die mediaBOX TV GmbH Vorschusszahlungen verlangen kann.

5. Change Request Verfahren

(1) Im Falle von Änderungs- oder Zusatzwünschen inhaltlicher, technischer oder organisatorischer Art haben Vertragspartner und mediaBOX TV GmbH das Recht, das im Folgenden beschriebene Change-Request-Verfahren einzuleiten. Das betrifft insbesondere die über die im Anforderungsdokument beschriebene Funktionalität hinausgehenden Änderungswünsche. Der Ablauf des Change-Request-Verfahrens ist wie folgt:

a) Der Vertragspartner muss der mediaBOX TV GmbH seine Änderungs- und Ergänzungswünsche jeweils in schriftlicher Form mitteilen.

b) Die mediaBOX TV GmbH ist verpflichtet, gegen Zusatzvergütung des tatsächlich dafür anfallenden Arbeitsaufwands umgehend nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Änderungs- und Ergänzungswünsche daraufhin zu überprüfen, ob sie konsistent und objektiv geeignet sowie umsetzbar sind, und ob und mit welchem zusätzlichen Kostenaufwand diese Änderungen umgesetzt werden können. Sowohl bei der Vergütung der Prüfung der Mitteilung, als auch bei der Beurteilung des für die Umsetzung anfallenden Aufwandes ist die zwischen den Parteien vereinbarte jeweils gültige Preisvereinbarung zugrunde zu legen.

c) Die mediaBOX TV GmbH wird dem Vertragspartner das Ergebnis der Prüfung und der Kostenschätzung schnellstmöglich mitteilen, indem sie ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

d) Der Vertragspartner entscheidet, ob er dieses Angebot beauftragt oder nicht. Wenn ja, so teilt er der mediaBOX TV GmbH die Beauftragung schriftlich mit.

e) Ist für die mediaBOX TV GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt während der Produktion eindeutig erkennbar, dass eine der vom Vertragspartner gewünschten Änderungen nicht umsetzbar ist, so wird sie ihn unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Umsetzung von Change Requests mit den im Angebot ausgewiesenen Halbtagessätzen durch die mediaBOX TV GmbH in Rechnung gestellt.

6. Zeitplan, Ablauf der Produktion

a) Die mediaBOX TV GmbH erstellt einen Zeitplan, der zumindest einen voraussichtlichen Abgabetermin enthält. Der Zeitplan ist in Absprache mit dem Vertragspartner zu erstellen, wenn dieser an der Produktion mitwirken soll. Wird der Abgabetermin nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, der mediaBOX TV GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer die Abnahmeversion abzuliefern ist.

b) Dem Vertragspartner wird die Möglichkeit eingeräumt, vor Beginn der Herstellung einen Vertreter zu bestimmen, der bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend sein kann. Dieser Vertreter wird allein ermächtigt, anstehende Fragen für den Vertragspartner zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

c) Die mediaBOX TV GmbH ist verpflichtet, nach Ziffer 5 vereinbarte Änderungswünsche des Vertragspartners kostenpflichtig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Andere Änderungswünsche, welche so weit in die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Konzepts eingreifen, dass die mediaBOX TV GmbH die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann, können von der mediaBOX TV GmbH abgelehnt werden. Die Ablehnung von Änderungswünschen begründet kein gesondertes Kündigungsrecht des Vertragspartners.

d) Wird absehbar, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, so hat die mediaBOX TV GmbH dem Vertragspartner unverzüglich den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

e) Beruhen zeitliche Verzögerungen auf Änderungswünschen (vgl. Ziffer 6 c oder Ziffer 5) oder auf sonstigen Gründen, die die mediaBOX TV GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners, Verzögerungen durch dem Vertragspartnern zuzurechnende Dritte etc.), kann der Abnahmetermin mindestens um die Zeit verschoben werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Das Gleiche gilt bei Verzögerung aus Gründen, die die mediaBOX TV GmbH trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht beeinflussen kann, wie insbesondere Fälle höherer Gewalt.

f) Soweit die Parteien keinen pauschalen Festpreis vereinbart haben, hat der Vertragspartner Arbeitszeiten, die über die ursprüngliche Planung/ Kalkulation hinausgehen gesondert zu vergüten, außer die mediaBOX TV GmbH hat die Verlängerung selbst zu vertreten. 

7. Abnahme

a) Unmittelbar nach Fertigstellung des Films stellt die mediaBOX TV GmbH dem Vertragspartner eine Abnahmeversion zu oder führt ihm diese in seinen Geschäftsräumen vor. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt.

b) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nicht hierzu äußert. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Konzeption liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail, Fax oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.

c) Der Vertragspartner kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit der Film erheblich von dem genehmigten Drehbuch/Konzept abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen vom Drehbuch/ Konzept ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen des Vertragspartners beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

d) Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, gilt die Abnahme eines Leistungsabschnitts immer auch als Abnahme der diesem jeweils zugrundeliegenden (kreativen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-, Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. 

8. Gewährleistung

a) Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, selbst Bearbeitungen am Werk vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder durch inhaltliche oder sonstige Fehler der von ihm bestimmten Protagonisten. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus dem Verhältnis des Werkes zum restlichen Außenauftritt des Vertragspartners ergeben, wie z.B. auf dessen Website oder Profil in den sozialen Netzwerken.

b) Die mediaBOX TV GmbH leistet für Mängel des Werkes zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr (vgl. Ziffer 3c: „zwei Änderungsschleifen“).

c) Sofern die mediaBOX TV GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Vertragspartner unzumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 9) statt der Leistung verlangen.

d) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

e) Sofern die mediaBOX TV GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

f) Bei Außenaufnahmen trägt der Vertragspartner das Risiko wetterbedingter Änderungen.

g) Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit der mediaBOX TV GmbH nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

h) Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner nicht.

9. Haftungsbeschränkungen

a) Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, selbst Bearbeitungen am Werk vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder durch inhaltliche oder sonstige Fehler der von ihm bestimmten Protagonisten. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus dem Verhältnis des Werkes zum restlichen Außenauftritt des Vertragspartners ergeben, wie z.B. auf dessen Website oder Profil in den sozialen Netzwerken.

b) Eine Haftung der mediaBOX TV GmbH auch für Betriebsstörungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn Aufnahmen im Betrieb, dem Stand oder dem Werk des Vertragspartners oder auf dessen Veranlassung in fremden Betrieben oder Werken durchgeführt werden.

c) Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die der mediaBOX TV GmbH vom Vertragspartner zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung der mediaBOX TV GmbH auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verlorengegangenen Teile beschränkt.

d) In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen, Diebstahl von Equipment sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet die mediaBOX TV GmbH nicht.

e) Die mediaBOX TV GmbH haftet im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen dem Grunde nach nur für Schäden des Vertragspartners, (1) die die mediaBOX TV GmbH oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der mediaBOX TV GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

f) Die mediaBOX TV GmbH haftet in den Fällen der Ziffer 9 e) (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

g) In anderen als den in Ziffer 9 e) genannten Fällen ist die Haftung der mediaBOX TV GmbH – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die mediaBOX TV GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Vertragspartner aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Dritte in Frage kommt.

h) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der mediaBOX TV GmbH (sofern eine persönliche Haftung besteht). 

10. Pflichten des Vertragspartners

Für die sachliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts des Films trägt der Vertragspartner die Verantwortlichkeit, soweit die mediaBOX TV GmbH nicht nachweislich Weisungen des Vertragspartners missachtete. Demnach ist es Aufgabe des Vertragspartners zu überprüfen, ob die Umsetzung und spätere Verwertung des Filmes Rechte gleich welcher Art verletzt, und zwar auch dann, wenn Ideen, Skripte, Drehbücher usw. von der mediaBOX TV GmbH entwickelt oder erstellt werden. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Allgemeine Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Rechte an intellektuellem Eigentum sowie die wettbewerbs-, medien- und sonstige rechtliche Zulässigkeit der entwickelten Ideen und des Gesamtprodukts.

Unbeschadet der aufschiebenden Bedingtheit der Übertragung der Rechte nach Ziffer 2c, hat sich der Vertragspartner bei allen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen. Soweit Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den Vertragspartner, sondern gegen die mediaBOX TV GmbH geltend machen, stellt der Vertragspartner die mediaBOX TV GmbH insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Vertragspartner in einem solchen Falle der mediaBOX TV GmbH Vorschuss auf die entstehenden Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung leistet, einschließlich auch eigener Auslagen und einer entsprechenden angemessenen Vergütung für den eigenen Arbeitsaufwand, den die mediaBOX TV GmbH in der konkreten Situation für erforderlich halten darf.

Wenn der Vertragspartner den Abschluss einer bestimmten Versicherung, wie insbesondere Wetterrisiko, Verlust des Filmmaterials, usw., verlangt, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

11. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass die sachlichen und persönlichen Auftragsdaten gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Durchführung des Vertrages notwendig ist.

(2) Die mediaBOX TV GmbH und der Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten und von dem  jeweils anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen der anderen Vertragspartei auch vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.

(3) Als vertraulich gelten Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen oder Datenträger mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, dass dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen. Als vertraulich gelten darüber hinaus die Kenntnisse, die die mediaBOX TV GmbH bei der Erbringung und Bereitstellung der Vertragsleistungen gewinnt.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich

a) dem die Information offenlegenden Vertragspartner vor Kenntnisgabe durch den anderen Partner bekannt oder zugänglich gemacht waren oder

b) dem die Information offenlegenden Vertragspartner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekannt gegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder

c) infolge von Veröffentlichungen beliebiger Art Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisnahme wurden.

(5) Der Vertragspartner und die mediaBOX TV GmbH verpflichten sich im Übrigen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

12. Kommunikation

Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation möglichst umfassend zu dokumentieren: Über Gespräche/ Beratungen soll die mediaBOX TV GmbH zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die sie dem Vertragspartner per Mail oder Messengerdienste zusendet. Diese Protokolle kann die mediaBOX TV GmbH in Form von Stichpunkten, eingescannten Notizen oder Audio-Aufnahmen verfassen: Ausführliche Zusammenfassungen hat sie nur nach ausdrücklicher Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung zu erstellen. Der Vertragspartner kommuniziert Entscheidungen nach Möglichkeit ebenfalls per Mail. (Fern-)mündlich erklärte Entscheidungen des Vertragspartners bestätigt die mediaBOX TV GmbH wenn möglich per Mail. Die Parteien stimmen darin überein, dass während der Dreharbeiten wahrscheinlich keine schriftliche Dokumentation möglich ist. Um eine zügige Arbeit der mediaBIX TV GmbH zu gewährleisten, verpflichtet sich der Vertragspartner, täglich (nur an Werktagen) seine Mails abzurufen und innerhalb von 24 Stunden jedenfalls mit einer selbst gesetzten Frist, in der er die aufgeworfenen Fragen bearbeitet haben will, zu beantworten. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter, von der mediaBOX TV GmbH per Mail angeforderte Lese- und/ oder Empfangsbestätigungen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. Auf die Ziffern 13 und 14 wird hingewiesen.

13. Leistungsverweigerungsrecht

Die mediaBOX TV GmbH ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten zu verweigern, wenn sie gemäß Ziffer 4 eine Vorschuss- oder eine Abschlagszahlung verlangt hat, bis diese durch den Vertragspartnern voll bezahlt wurde. Ebenso kann die mediaBOX TV GmbH die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten verweigern, solange und soweit eine Antwort oder eine Lese- oder Empfangsbestätigung des Vertragspartners gemäß Ziffer 12 aussteht.

14. Haftung des Vertragspartners und Vertragsstrafen

(1) Der Vertragspartner ist der mediaBOX TV GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für

a) die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der mediaBOX TV GmbH vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. Ziffer 2 c),

b) die Behauptung unwahrer Tatsachen (vgl. Ziffer 14 (3)) zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung der mediaBOX TV GmbH. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Vertragspartnern.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Verletzung des in Ziffer 14 (1) a) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung für jeden Fall der Zuwiderhandlung und bei Verletzung des in Ziffer 14 (1) b) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung der mediaBOX TV GmbH. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs der mediaBOX TV GmbH auf Schadensersatz.

(3) Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation (vgl. Ziffer 12) oder durch andere Glaubhaftmachungen (vgl. § 294 ZPO) etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Vertragspartners oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. dessen Anwälte) nicht wahr ist. Die mediaBOX TV GmbH behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen

15. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Produzent anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist München, soweit gesetzlich zulässig. Die mediaBOX TV GmbH ist berechtigt, Klage auch wahlweise am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartnerns zu erheben. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist München.

17. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

18. Änderungsvorbehalt

Die mediaBOX TV GmbH behält sich vor, einzelne oder alle Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne vorherige Ankündigung zu verändern, anzupassen oder zu streichen. Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, sich bei neuem Vertragsschluss die AGB neu anzusehen.

19. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

* Definition „Änderungsschleife“: Änderungen an einer fertigen Version des Films. Nicht unter die Definition „Änderungsschleife“ fallen z.B. Preview- oder Vorabversionen, die dazu dienen, vor Abgabe einer fertigen Version, bestimmte Aspekte der Produktion abzuklären.

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